Satzung

Stand März 2018

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Wohn(t)räume Freudenberg
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Kreises Siege-Wittgenstein eingetragen werden und trägt dann in seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freudenberg/Kreis Siegen-Wittgenstein.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe sowie der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung des barrierefreien, alten- und behindertengerechten Wohnens hier besonders in Freudenberg erreicht.
(2) Der Verein verfolgt die Idee, in einer selbst gewählten Gemeinschaft Eigenverantwortung und Selbstbestimmung bis ins hohe Alter zu erhalten und dabei dem Gedanken der Inklusion zu folgen. Das gemeinsame Wohnen von Menschen verschiedener Altersgruppen und von Menschen mit Behinderung soll gefördert werden.
Der Verein unterstützt die oben genannten Personengruppen (Menschen mit Behinderung und Personen im Sinne der Altenhilfe). Der Verein ist nicht selber Bau- und/oder Betriebsträger von Wohnhäusern.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht:
* durch die Einrichtung bzw. Anmietung und spätere Unterhaltung von Wohnungen in einem noch zu errichtenden Wohnprojekt in Freudenberg. Durch das Wohnprojekt soll das selbstbestimmte Leben in jeder Lebenslage, vor allem aber im Alter sowie für Menschen mit Behinderung gefördert werden.
* durch Hilfe und Unterstützung im Alltag für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung
* durch Organisation von Alltags- und Freizeitaktivitäten für die Bewohner des Wohnprojektes
* durch Aktivitäten, die älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geben, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen
* durch Mithilfe bei Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die schriftliche Beitrittserklärung muss vom Vorstand bestätigt werden.
(3) Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragt werden. Die Beantragung der Fördermitgliedschaft muss vom Vorstand bestätigt werden.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit den Beiträgen im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Jahresbeitrag wird mit dem Beitritt zum Verein und danach zur festgelegten Fälligkeit eingezogen. Zu diesem Zweck erteilen die Mitglieder zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft dem Vorstand eine Einzugsermächtigung.

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Von den Beschlüssen der Organe sind vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin Niederschriften anzufertigen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Mail oder Post, wobei diese an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Mail- oder Postadresse erfolgt, unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
* Wahl des Vorstandes (s. § 8)
* Wahl der Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören
* Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
* Entlastung des Vorstands
* Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
* Änderung der Satzung (s. § 9)
* Auflösung des Vereins (s. § 10)

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzer/innen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus vier Personen, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
* Vorsitz
* Stellvertretender Vorsitz
* Kassenführung
* Schriftführung
(3) Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu 3 Beisitzer/innen angehören, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
* Mitgliederbetreuung: Führung der Mitgliederliste, Bearbeitung der Anträge auf Mitgliedschaft, Mitgliederbefragungen, Glückwünsche und Ehrungen
* Öffentlichkeitsarbeit
* Veranstaltungsmanagement: Organisation von Vortrags- und Diskussionsabenden, Besichtigungen/Fahrten zu Wohnprojekten in der Region
(4) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende oder eine/einer der beiden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds benennen. Gleiches gilt bei Rücktritt eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(9) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(11) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Mail erklären.
(12) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext öffentlich gemacht wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein auszulösen, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Datenschutzbestimmungen

(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese – auch auf elektronischem Wege – und nutzt sie ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
* Name, Vorname, Anschrift
* Geburtsdatum
* Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilverbindung, E-Mail-Adresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern.
* Funktion im Verein
* Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
(2) Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
(4) Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
(5) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§12 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.03.2018 in Freudenberg beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.